Asbest: Neue Genehmigungspflicht trifft Handwerksbetriebe
13.01.2026 - 06:04:12Eine verschärfte Gefahrstoffverordnung stellt Tausende Bau- und Sanierungsunternehmen vor neue bürokratische Hürden. Seit Ende 2025 benötigen sie für viele bisher als risikoarm eingestufte Asbest-Abbrucharbeiten eine behördliche Genehmigung. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die den Schutz vor krebserregenden Fasern europaweit erhöhen soll.
Was ändert sich für Betriebe konkret?
Die Neuerung betrifft den Abbau asbesthaltiger Materialien wie Fliesenkleber, Spachtelmassen oder Putze. Für diese Tätigkeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko reicht eine einfache Anzeige nicht mehr aus. Stattdessen ist nun ein formelles Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Die Anforderungen an die unternehmensbezogene Anzeige wurden deutlich verschärft. Unternehmen müssen detaillierte Listen der eingesetzten Mitarbeiter vorlegen sowie Nachweise über deren Qualifikation und arbeitsmedizinische Vorsorge erbringen. Eine wichtige Ausnahme gilt für Firmen mit bestehender Zulassung für Hochrisiko-Asbestarbeiten – sie sind von der neuen Pflicht befreit.
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Für alle anderen wird die korrekte Risikoeinstufung zur haftungsrelevanten Kernaufgabe. Fehleinschätzungen oder Arbeiten ohne Genehmigung können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Genehmigungsfiktion soll Bauverzögerungen verhindern
Um lange Wartezeiten und Stillstände auf Baustellen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber einen cleveren Mechanismus eingeführt: die Genehmigungsfiktion. Reagiert die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen auf den vollständigen Antrag, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Das gibt Unternehmen dringend benötigte Planungssicherheit.
Zusätzlich profitieren Betriebe von einer Übergangsfrist. Wer bereits eine gültige Anzeige besitzt, hat ein Jahr Zeit, die erweiterte Genehmigung zu beantragen, ohne laufende Projekte sofort stoppen zu müssen. Diese Regelungen stellen einen politischen Kompromiss dar, der Schutz und Praktikabilität vereinen soll.
Kritik: Bürokratie versus Arbeitsschutz
Die Verschärfung der Gefahrstoffverordnung setzt die EU-Richtlinie 2023/2668 um. Das Ziel, die Exposition gegenüber Asbest zu minimieren, ist unbestritten. Der Weg dorthin sorgt jedoch für Kontroversen.
Selbst der Bundesrat, der die Verordnung im November 2025 beschloss, kritisierte in einer Entschließung den bürokratischen Aufwand. Die Länderkammer sieht die deutschen Regelungen als über die EU-Vorgaben hinausgehend an und warnt vor einer unnötigen Belastung insbesondere für kleine und mittlere Handwerksbetriebe.
Ein zentrales Problem bleibt die unklare Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen Abbrucharbeiten und weniger streng regulierten Instandhaltungsarbeiten. Diese definitorische Lücke in der Verordnung sorgt bei vielen Unternehmen für Verunsicherung.
Entscheidende Details stehen noch aus
Die praktische Umsetzung hängt maßgeblich von der angekündigten Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) ab. Dieses Dokument, das voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 erscheint, wird die unklaren Begriffe definieren und eine aktualisierte Expositions-Risiko-Matrix liefern.
Bis dahin bewegen sich Betriebe in einer rechtlichen Grauzone. Experten raten zu einer besonders sorgfältigen und gut dokumentierten Gefährdungsbeurteilung. Die erweiterte Dokumentationspflicht erfordert zudem eine Anpassung interner Prozesse in der Personalplanung.
Langfristig ist mit einer weiteren Verschärfung der Vorschriften zu rechnen, um das europäische Ziel einer asbestfreien Umwelt zu erreichen. Die aktuelle Novelle ist somit nur ein weiterer Schritt auf einem langen Weg.
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