Arbeitszeitgesetz, Extremwoche

Arbeitszeitgesetz: Extremwoche stellt deutsche Arbeitszeiten auf die Probe

11.01.2026 - 10:15:11

Der Berliner Stromausfall und Orkan Elli führten zu massiven Ausnahmen bei Arbeitszeiten. Die Ereignisse zeigen, wann die Notfallklausel §14 ArbZG greift und welche Pflichten für Zeiterfassung bleiben.

Berlin/München – Eine politische Attacke und ein Orkan haben diese Woche Deutschlands Arbeitszeitregeln extrem belastet. Tausende Beschäftigte arbeiteten bis an die gesetzliche Schmerzgrenze.

Der gezielte Anschlag auf das Berliner Stromnetz und der Wintersturm „Elli“ führten zu einem Marathon-Einsatz von Technikern und Rettungskräften. Im Fokus steht dabei § 14 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), der Ausnahmen in Notfällen erlaubt. Doch wann ist ein Notfall wirklich ein Notfall? Die Ereignisse der vergangenen Tage liefern eine klare Antwort.

Berliner Blackout: Der 168-Stunden-Marathon

Am Samstag, dem 10. Januar, kehrte endlich Strom für 45.000 Haushalte in Berlin zurück. Der siebentägige Ausfall begann mit einem Brandanschlag der linksextremen „Vulkangruppe“ auf Hochspannungskabel am Teltowkanal. Für die Reparaturteams bedeutete das: Schichtbetrieb rund um die Uhr.

Normalerweise gilt in Deutschland die 10-Stunden-Grenze pro Tag. Der Berliner Notfall ist jedoch ein Lehrbeispiel für § 14 ArbZG. Juristen bewerten die Sabotage als „außergewöhnlichen Fall, der unabhängig vom Willen der Beteiligten eintritt“. Weil die Folgen – tausende Haushalte ohne Heizung im Januar – nicht anders abgewendet werden konnten, durften die Energieversorger das Sonntagsarbeitsverbot und die tägliche Höchstarbeitszeit aussetzen. Ein klarer Fall von höherer Gewalt.

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Orkan „Elli“ lähmt Nord und Ost

Während in Berlin noch repariert wurde, traf am Freitag und Samstag der nächste Schlag zu: Sturm „Elli“ fegte über Deutschland hinweg. Schneemassen im Norden und Osten sowie gefährliches Glatteis im Süden zwangen Winterdienste und Rettungskräfte zu Höchsteinsätzen.

Der Bahnverkehr kam teilweise zum Erliegen, Straßen musste freigeräumt werden. Für diese Einsatzkräfte wurden auch die gesetzlichen Ruhezeiten nach § 5 ArbZG (11 Stunden ununterbrochen) vorübergehend außer Kraft gesetzt. Die Sicherheit von Verkehr und Infrastruktur ging vor. Juristen betonen: Solche Wetterkatastrophen sind klassische Fälle für Notfallregelungen.

Die Gretchenfrage: Was ist ein echter Notfall?

Die Extremwoche wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wann darf ein Arbeitgeber überhaupt die Notfallklausel ziehen? § 14 ArbZG ist kein Freifahrtschein für schlechte Planung, die Hürden sind hoch.

Drei Kriterien müssen erfüllt sein:
1. Unvorhersehbarkeit: Das Ereignis muss unerwartet eintreten. Ein Terroranschlag oder ein plötzlicher Sturm qualifizieren sich. Saisonaler Schneefall hingegen oft nicht.
2. Externe Ursache: Der Grund muss außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegen.
3. Fehlende Alternative: Die Schäden dürfen nicht anders abgewendet werden können.

„Eilaufträge“ oder „knappe Deadlines“ aufgrund interner Planungsfehler sind dagegen kein Notfall. Hier Überstunden anzuordnen, ist illegal und kann teuer werden. Der Unterschied ist entscheidend: Der Berlin-Blackout war eine Krise, eine verspätete Projektlieferung ein Geschäftsrisiko.

Zeiterfassung: Gesetzgebung weiter im Warteschleifer

Trotz aller Ausnahmezustände bleibt eine Pflicht bestehen: die lückenlose Zeiterfassung. Ein Irrglaube hält sich hartnäckig, dass es dafür seit Januar 2026 ein neues Bundesgesetz gebe. Doch das geplante Arbeitszeiterfassungsgesetz steckt weiter im „politischen Warteschleifer“.

Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen nichts tun müssen. Das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von September 2022 verpflichtet Arbeitgeber bereits jetzt zur Erfassung der Arbeitszeit. Dieses Richterrecht gilt unabhängig von der stockenden Gesetzgebung.

Für die Berliner Techniker und die Sturmeinsatzkräfte heißt das: Jede geleistete Stunde – besonders jenseits der 8-Stunden-Norm – muss dokumentiert werden. Nur so sind faire Bezahlung und die Einhaltung der 48-Stunden-Wochenobergrenze im Sechs-Monats-Schnitt gewährleistet.

Was kommt nach der Krise?

Mit stabilisiertem Stromnetz und abziehendem Sturm lässt der operative Druck nun nach. Die administrative Nacharbeit beginnt jedoch erst.

Gewerkschaften werden die Dienstpläne der vergangenen Woche genau prüfen. Sie wollen sicherstellen, dass der „Notfall“-Status nicht zu großzügig ausgelegt wurde. Die betroffenen Beschäftigten haben zudem Anspruch auf Ersatzruhetage für geleistete Sonntagsarbeit.

Für die deutsche Energie- und Transportbranche war der Januar-Start 2026 eine drastische Erinnerung: Kritische Infrastruktur hängt nicht nur von Technik ab, sondern auch von der gesetzlichen Flexibilität, im Ernstfall alle menschlichen Ressourcen mobilisieren zu können. Diese Woche hat diese Flexibilität bis an ihre Grenzen ausgereizt.

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