Arbeitsrecht, Körperverletzung

Arbeitsrecht: Schon leichte Körperverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung

19.01.2026 - 13:01:12

Ein Grundsatzurteil bestätigt, dass körperliche Übergriffe auf Vorgesetzte auch ohne vorherige Abmahnung zum sofortigen Jobverlust führen können. Die Vertrauensbasis gilt als unwiderruflich zerstört.

Ein Schubs oder Tritt gegen den Vorgesetzten kann den Job sofort kosten – auch ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Grundsatzurteil klargestellt, das jetzt für klare Verhältnisse im deutschen Arbeitsrecht sorgt.

Null-Toleranz bei Gewalt am Arbeitsplatz

Rechtsexperten und Verbände wie der Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) werten die Entscheidung als deutliche Verschärfung der Maßstäbe. Die rote Linie für körperliche Auseinandersetzungen sei absolut. Der fundamentale Vertrauensbruch durch einen Angriff auf einen Vorgesetzten mache ein Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ende einer regulären Kündigungsfrist unzumutbar. Entscheidend sei die aggressive Handlung selbst, nicht ihre Intensität.

Der Auslöser: Streit ums Smartphone

Der konkrete Fall, der nun als Präzedenzfall dient, ereignete sich bei einem langjährigen Lagerarbeiter. Sein Gruppenleiter sprach ihn darauf an, dass er während der Arbeitszeit gegen die Betriebsordnung sein privates Smartphone nutzte. Die Situation eskalierte: Der Mitarbeiter wies den Vorgesetzten mit den Worten „Hau ab hier!“ zurück, schubste ihn gegen die Schulter und trat nach ihm, wobei leichter Kontakt entstand.

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Ein entscheidendes Detail für das Gericht: Der Angestellte griff sofort wieder zum Handy. Dies werteten die Richter als Zeichen von Renitenz und mangelnder Einsicht.

Warum keine Abmahnung nötig war

Im Fokus der aktuellen arbeitsrechtlichen Debatte steht die Begründung, warum hier auf die sonst übliche vorherige Abmahnung verzichtet werden konnte. Das Gericht stellte klar: Jeder Arbeitnehmer müsse von sich aus wissen, dass körperliche Gewalt strikt verboten sei. Die „Warnfunktion“ einer Abmahnung entfalle, weil der Friedensbruch unwiderruflich sei. Die körperliche Respektlosigkeit zerstöre die notwendige Vertrauensbasis nachhaltig. Die fristlose Kündigung, die der Arbeitgeber innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 BGB aussprach, war daher rechtmäßig.

Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Personalabteilungen werden aufgefordert, ihre Richtlinien zu überprüfen. Für Arbeitgeber gilt: Dokumentation ist entscheidend. Im Referenzfall halfen Videoaufnahmen und Zeugen. Sie müssen schnell handeln und die Zweiwochenfrist einhalten. Das Urteil bestärkt einen Null-Toleranz-Kurs.

Für Arbeitnehmer ist die Botschaft eindeutig: Körperliche Vergeltung, selbst in hitzigen Wortgefechten, gefährdet die Stelle sofort. Auch eine lange Betriebszugehörigkeit – im Fall über fünf Jahre – schützt nicht vor der Entlassung wegen Gewalt. Der Irrglaube, ein erstes Vergehen ende stets mit einer Abmahnung, gilt bei körperlichen Übergriffen nicht.

Klare Signale für die Praxis

Die Wirtschaft begrüßt die richterliche Klarstellung. Die Wahrung eines sicheren und respektvollen Arbeitsumfelds habe oberste Priorität. Die Möglichkeit, sich sofort von gewalttätigen Personen trennen zu können, sei essenziell für den Betriebsfrieden.

Rechtsexperten erwarten, dass dieser strenge Maßstab auch auf Gewalt unter Kollegen angewendet wird. Der Angriff auf einen Vorgesetzten enthalte jedoch die zusätzliche Komponente der schwerwiegenden Insubordination, die Gerichte besonders streng ahnden.

Die Botschaft Anfang 2026 ist unmissverständlich: Die körperliche Unversehrtheit von Kollegen und Vorgesetzten ist unantastbar. Wer dagegen verstößt, riskiert den sofortigen Jobverlust.

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