Arbeitsrecht: Neue Falle bei Weiterbeschäftigung von Rentnern
21.01.2026 - 23:14:11Eine aktuelle Gesetzesänderung erleichtert die Weiterbeschäftigung von Rentnern – doch Personalabteilungen müssen genau auf die Form achten. Während die erste Altersbefristung digital vereinbart werden kann, gilt für Folgeverträge plötzlich wieder die strenge Schriftform. Ein Formfehler kann teuer werden.
Bürokratieabbau mit Haken
Seit Anfang 2025 gilt eine Vereinfachung: Arbeitsverträge, die mit dem Renteneintritt enden, müssen nicht mehr handschriftlich unterschrieben werden. Die einfache Textform – etwa per E-Mail – genügt. Diese Regelung aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz sollte digitale Prozesse fördern.
Doch seit Januar 2026 kommt eine neue Flexibilität hinzu: Das Vorbeschäftigungsverbot für Rentner wurde gelockert. Unternehmen können erfahrene Mitarbeiter nach deren Renteneintritt nun einfacher weiterbeschäftigen – und zwar mit sachgrundlos befristeten Verträgen.
Die versteckte Stolperfalle
Genau hier liegt das Problem. Für diese neuen Anschlussverträge mit Rentnern gilt die vereinfachte Textform nicht. Hier ist weiterhin die klassische Schriftform mit eigenhändigen Unterschriften beider Parteien zwingend erforderlich.
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Ein digital vereinbarter Folgevertrag ist unwirksam. Die Konsequenz? Es entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Für Personalabteilungen bedeutet das: Sie müssen ihre Prozesse strikt trennen.
Klare Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die Rechtslage erfordert höchste Sorgfalt. Personalverantwortliche sollten:
- Standardverträge überprüfen: Enthalten sie die richtigen Formulierungen für beide Szenarien?
- Prozesse anpassen: Wird bei der Weiterbeschäftigung eines Rentners automatisch der richtige Vertragstyp verwendet?
- Mitarbeiter schulen: Wissen alle Beteiligten um den entscheidenden Formunterschied?
Die Neuregelung zeigt die Ambivalenz der Gesetzgebung. Einerseits will sie Digitalisierung vorantreiben, andererseits den Arbeitsmarkt flexibilisieren. In der Praxis führt dies zu einer komplexen Gemengelage. Erste Gerichtsverfahren zu Formfehlern werden erwartet – sie dürften die Abgrenzung der Formvorschriften endgültig klären. Bis dahin gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht.


