Arbeitsgericht München: Heimliche Nebentätigkeit führt zu fristloser Kündigung
31.01.2026 - 22:14:12Ein aktueller Fall des Arbeitsgerichts München zeigt: Wer während der Arbeitszeit heimlich einer anderen Tätigkeit nachgeht, riskiert den sofortigen Jobverlust. Selbst der begründete Verdacht kann nach einer Abmahnung für eine wirksame fristlose Kündigung ausreichen.
Der Fall betraf einen Mitarbeiter in leitender Position. Sein Arbeitgeber hatte ihn bereits abgemahnt, weil er private Unterlagen an seine dienstliche E-Mail-Adresse geschickt hatte – ein Indiz für eine unerlaubte Nebentätigkeit in der Arbeitszeit. Statt sein Verhalten zu ändern, brachte der Angestellte anschließend seinen privaten Laptop mit zur Arbeit. Das Gericht wertete dies als Versuch, die mutmaßlich konkurrenznahe Nebentätigkeit weiterzuführen und die Spuren zu verwischen. Diese Hartnäckigkeit rechtfertigte die außerordentliche Kündigung.
Arbeitszeitbetrug erschüttert Vertrauensverhältnis grundlegend
Rechtlich betrachtet stellt eine heimliche Nebentätigkeit während der bezahlten Arbeitszeit einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Der Arbeitnehmer täuscht Arbeitsleistung vor, während er in Wahrheit für fremde Interessen tätig ist und dafür zu Unrecht vergütet wird. Diese Pflichtverletzung, oft als Arbeitszeitbetrug bezeichnet, kann einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 BGB darstellen – die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung.
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Entscheidend ist dabei nicht allein die Dauer, sondern vor allem die Täuschung. Der Arbeitgeber wird um die geschuldete Leistung betrogen. Das zerstört die Vertrauensbasis so nachhaltig, dass eine weitere Zusammenarbeit oft unzumutbar wird.
Abmahnung und Verschleierungstaktik verschärfen die Lage
Ob eine fristlose Kündigung im Einzelfall Bestand hat, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung ab. Im Münchner Urteil fiel diese klar zugunsten des Arbeitgebers aus. Zwei Faktoren waren ausschlaggebend:
- Die vorausgegangene Abmahnung: Der Arbeitnehmer war bereits wegen eines ähnlichen Verdachts verwarnt worden. Er ignorierte diese Warnung.
- Das verschleiernde Verhalten: Die Nutzung eines privaten Laptops nach der Abmahnung deutete das Gericht als bewussten Versuch, Kontrollen zu umgehen und die Pflichtverletzung fortzusetzen.
Diese Kombination zeigte einen mangelnden Willen, zum vertragstreuen Verhalten zurückzukehren. Das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwog hier das Job-Interesse des Mitarbeiters.
Home-Office erhöht Risiko und erfordert klare Regeln
Die Zunahme von mobiler Arbeit und Home-Office stellt beide Seiten vor neue Herausforderungen. Für Arbeitnehmer mag die Versuchung steigen, Arbeitszeit für private Projekte zu nutzen, wenn die direkte Kontrolle fehlt. Für Arbeitgeber wird die Überprüfung schwieriger.
Gleichzeitig hinterlassen digitale Tätigkeiten oft Spuren. Der Münchner Fall zeigt aber auch, dass Mitarbeiter versuchen, diese zu vermeiden. Unternehmen sind daher gut beraten, klare Richtlinien zu schaffen:
* Regelungen zur privaten Nutzung von Firmen-IT.
* Klare Vorgaben für die Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke (Bring Your Own Device).
* Eine offene Kommunikationskultur, die Misstrauen vorbeugt.
Prävention durch Transparenz und klare Verträge
Rechtsexperten empfehlen Unternehmen eine proaktive Herangehensweise. Arbeitsverträge sollten eindeutige Klauseln zur Anzeige- oder Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten enthalten. Ein pauschales Verbot ist zwar unwirksam, bei Konkurrenztätigkeiten oder Leistungseinbußen hat der Arbeitgeber jedoch ein starkes Mitspracherecht.
Für Arbeitnehmer lautet die klare Botschaft: Transparenz schützt. Wer eine Nebentätigkeit plant, sollte dies offen ansprechen. Sie darf jedoch niemals in der Zeit des Hauptarbeitgebers ausgeübt werden. Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich: Das Risiko des sofortigen Jobverlusts wiegt den kurzfristigen finanziellen Vorteil einer heimlichen Tätigkeit bei weitem auf.
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