Arbeitnehmerhaftung, Schaden

Arbeitnehmerhaftung: Wer zahlt bei Schaden am Firmeneigentum?

02.02.2026 - 18:25:11

Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Haftung für Schäden an Firmeneigentum durch gestufte Arbeitnehmerhaftung. Die Kostenverteilung hängt vom Verschuldensgrad ab.

Ein Kratzer am Dienstwagen, ein verschütteter Kaffee über dem Laptop – wer haftet für solche Alltagsschäden? Die deutsche Rechtsprechung kennt klare, aber differenzierte Regeln. Die sogenannte gestufte Arbeitnehmerhaftung schützt Beschäftigte vor existenziellen Risiken, stellt aber auch Pflichten klar. Besonders im Homeoffice gewinnen diese Grundsätze an Bedeutung.

Die Grundidee: Schutz vor dem Betriebsrisiko

Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer davor, das volle unternehmerische Risiko tragen zu müssen. Würden Beschäftigte für jeden kleinen Fehler komplett haften, wäre ihre wirtschaftliche Existenz schnell bedroht. Daher hat die Rechtsprechung, angeführt vom Bundesarbeitsgericht (BAG), eine Haftungsprivilegierung entwickelt. Sie orientiert sich am Grad des Verschuldens. Der Arbeitgeber muss stets beweisen, dass ein Pflichtverletzung vorlag, ein Schaden entstand und welches Verschulden den Schaden verursachte.

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Drei Stufen entscheiden über die Kosten

Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer zahlen muss, hängt vom Verschuldensgrad ab. Die Praxis unterscheidet drei Stufen:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Geringfügige, alltägliche Fehler wie Stolpern oder ein umgestoßes Getränk. Hier trägt der Arbeitgeber den Schaden in der Regel allein.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Wenn die Sorgfalt deutlich, aber nicht gravierend vernachlässigt wird – etwa bei einem Auffahrunfall durch Unaufmerksamkeit. Der Schaden wird meist zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich oft auf ein bis drei Bruttomonatsgehälter.
  • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Bei Verletzung einfachster Sorgfalt, wie Fahren unter Alkohol oder Diebstahl durch grob fahrlässiges Liegenlassen von Firmeneigentum, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Nur bei krassem Missverhältnis zum Gehalt kann die Haftung begrenzt werden. Bei absichtlicher Beschädigung (Vorsatz) gilt uneingeschränkte Vollhaftung.

Sonderfall Dienstwagen: Die Rolle der Versicherung

Bei Schäden am Firmenwagen ist die Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers zentral. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt dieser alle Kosten. Bei mittlerer Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Mitarbeiters häufig auf die vertragliche Selbstbeteiligung. Wichtig: Bei privaten Fahrten mit dem Dienstwagen haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst, meist für die Selbstbeteiligung. Diese Regelungen sollten in der Dienstwagenvereinbarung eindeutig festgehalten sein.

Homeoffice: Klare Regeln für Laptop & Co.

Die Grundsätze gelten auch beim Arbeiten von zu Hause. Ein Missgeschick während der Arbeitszeit wird wie im Büro behandelt. Entscheidend ist die Trennung von Beruf und Privatem: Ist die private Nutzung von Firmenlaptop oder -handy erlaubt und ein Schaden passiert dabei, entfällt der Haftungsschutz oft. Dann kann bereits leichte Fahrlässigkeit zum Kostenersatz verpflichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher klare schriftliche Vereinbarungen über Nutzung und Umgang mit Arbeitsmitteln im Homeoffice treffen. Im Schadensfall gilt: Unverzüglich den Arbeitgeber informieren.

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