Altersvorsorgereform, Betriebsräte

Altersvorsorgereform: Betriebsräte erhalten neue Kontrollrechte

09.01.2026 - 19:02:12

Die geplante Rentenreform verpflichtet Wirtschaftsausschüsse, die betrieblichen Kosten und administrativen Folgen der neuen Altersvorsorgedepots zu überwachen und zu bewerten.

Die geplante private Altersvorsorge-Reform der Bundesregierung verpflichtet die Wirtschaftsausschüsse in Unternehmen zu neuer Wachsamkeit. Sie müssen die wirtschaftlichen Folgen des geplanten Altersvorsorgedepots für den Betrieb überwachen.

Berlin – Die Reform der privaten Altersvorsorge bringt nicht nur neue Sparmodelle für Beschäftigte, sondern auch neue Pflichten für die betriebliche Mitbestimmung. Nachdem das Bundeskabinett den Gesetzentwurf vorangebracht hat, verschärfte sich diese Woche die Debatte. Der Bundesverband der Deutschen Arbeitgeber (BDA) kritisierte den Entwurf scharf und warnte vor einer „Reform mit angezogener Handbremse“. Für die Wirtschaftsausschüsse der Betriebsräte bedeuten die Pläne konkrete neue Informationsrechte und Analysepflichten, wie juristische Updates am heutigen Freitag, dem 9. Januar 2026, bestätigen.

Das Altersvorsorgedepot: Ein Paradigmenwechsel für die Personalabteilung

Herzstück der Reform, die das „Riester“-Modell ablösen soll, ist das Altersvorsorgedepot. Anders als die bisherigen, versicherungsdominierten Modelle soll dieses neue Vehikel Investitionen in ETFs und Aktien ohne gesetzliche Garantiepflicht ermöglichen. Produkte mit 80- oder 100-prozentiger Garantie bleiben optional.

Für den Wirtschaftsausschuss ist dieser Übergang keine reine Privatsache der Beschäftigten, sondern eine bedeutende „wirtschaftliche Angelegenheit“ nach § 106 BetrVG. Denn Unternehmen müssen die neuen Sparvehikel möglicherweise in ihre Lohnabrechnungssysteme integrieren oder den Zugang für Mitarbeiter erleichtern. Der Ausschuss muss daher die anfallenden Verwaltungskosten und Prozessänderungen bewerten.

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Der Gesetzgebungsprozess läuft auf Hochtouren. Während die neuen Produkte planmäßig am 1. Januar 2027 starten sollen, wird der rechtliche Rahmen jetzt finalisiert. Dies eröffnet den Wirtschaftsausschüssen ein Zeitfenster, um Informationen zur Vorbereitung des Unternehmens auf diesen administrativen Wandel einzufordern.

Neue Informationspflichten der Arbeitgeber

Juristen betonen, dass die Einführung des Altersvorsorgedepots mehrere Bereiche berührt, über die der Wirtschaftsausschuss informiert werden muss. Der Ausschuss hat Anspruch auf Daten zu:

  • Verwaltungskosten: Der potenzielle finanzielle Aufwand für die Aktualisierung von HR-Software und Lohnbuchhaltung, um die neuen steuerbegünstigten Beiträge zu verarbeiten.
  • Anbieterauswahl: Plant der Arbeitgeber, mit bestimmten Finanzdienstleistern zusammenzuarbeiten, um seinen Beschäftigten diese Depots anzubieten, handelt es sich um eine wirtschaftliche Entscheidung mit Auswirkungen auf die Unternehmensplanung.
  • Übergang von Riester: Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Unternehmen werden daher jahrelang ein paralleles System verwalten müssen. Der Wirtschaftsausschuss muss die Effizienz dieser Doppelstruktur prüfen.

Die von der Reform versprochene „Flexibilität“ – etwa die Wahl zwischen lebenslangen und befristeten Auszahlplänen – erhöht die Komplexität der betrieblichen Altersvorsorgeberatung. Eine Domäne, in der Betriebsräte oft vermittelnd auftreten.

Kritik von Arbeitgebern und Gewerkschaften

Die Reform stößt auf gemischte Reaktionen, die Wirtschaftsausschüsse im Dialog mit dem Management berücksichtigen sollten. Der BDA kritisierte am 7. Januar, die Reform gehe nicht weit genug. Der geplante maximale Förderbetrag von 3.000 Euro (später 3.500 Euro) und die spezifische Zuschussstruktur böten keinen „echten Neustart“. Zudem kritisiert der Verband, dass der Kreis der Berechtigten weitgehend auf Arbeitnehmer und Beamte beschränkt bleibe und Selbstständige außen vor lasse – eine verpasste Chance für breitere ökonomische Stabilität.

Gewerkschaften (DGB) hatten zuvor Bedenken geäußert, dass die Verlagerung des Risikos an die Kapitalmärkte via Altersvorsorgedepot Beschäftigte mit niedrigerer Risikotoleranz benachteiligen könnte. Für den Wirtschaftsausschuss ist das Verständnis dieser Positionen entscheidend, um die unternehmensspezifischen Auswirkungen einzuschätzen: Wird das neue Angebot attraktiv genug sein, um als Mitarbeiterbindungsinstrument zu dienen? Oder wird es als Belastung wahrgenommen?

Die „Frühstart-Rente“ und ihre betrieblichen Implikationen

Ein weiterer Schlüsselbaustein des Reformpakets ist die „Frühstart-Rente“. Diese Initiative sieht staatlich geförderte Sparstartguthaben für Kinder (geboren ab 2020) vor, rückwirkende Zahlungen sind geplant.

Diese betrifft Beschäftigte primär in ihrer privaten Rolle als Eltern. Die administrative Abwicklung potenziell staatlich geförderter Beiträge über die Lohnabrechnung könnte jedoch wieder in den Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsausschusses fallen, wenn sie die Personalplanung oder Sozialleistungsstrukturen berührt. Die Bestätigung der Regierung, dass die Auszahlphase der neuen privaten Vorsorgeprodukte „Zeitrenten“ bis zum 85. Lebensjahr ermöglichen soll, verändert zudem das Risikoprofil, das Beschäftigte – und damit auch ihre Vertretung – verstehen müssen.

Analyse: Wirtschaftsausschüsse als Kontrolleure der Regulierungskosten

Die Aktivierung der Wirtschaftsausschüsse in diesem Kontext vertieft deren Rolle über das traditionelle Monitoring von Umsatz- und Produktionsdaten hinaus. Sie werden zunehmend mit der Bewertung von Regulierungskosten betraut.

Das Altersvorsorgereformgesetz gilt als eine der bedeutendsten Interventionen in die „dritte Säule“ des deutschen Rentensystems seit Jahrzehnten. Indem es sich von den komplexen Garantieanforderungen der Riester-Ära löst, erhofft sich die Regierung höhere Renditen. Für Personalabteilungen bedeutet dies jedoch die Anpassung an ein System, das eher einem Wertpapierdepot als einer klassischen Versicherungspolice gleicht. Die Rolle des Wirtschaftsausschusses ist es sicherzustellen, dass das Unternehmen in diesem Übergang keine unverhältnismäßigen Kosten trägt und die Belegschaft durch unternehmerische Implementierungsentscheidungen nicht benachteiligt wird.

Ausblick: Was Betriebsräte jetzt tun sollten

Der Gesetzgebungsprozess wird in den kommenden Wochen Fahrt aufnehmen, der Finanzausschuss des Bundestags wird zeitnah über die finanziellen Regelungen beraten. Betriebsräte können mit der Verabschiedung des finalen Gesetzes noch 2026 rechnen.

Wirtschaftsausschüsse sollten das Thema auf die Tagesordnung ihrer nächsten Quartalssitzung setzen. Konkret sollten sie einen Bericht des Arbeitgebers zu folgenden Punkten anfordern:
1. Die Unternehmensstrategie zur Kommunikation der neuen Altersvorsorgedepot-Optionen an die Belegschaft.
2. Die prognostizierten IT- und Verwaltungskosten für den Übergang 2026/2027.
3. Geplante Änderungen an bestehenden Systemen der Betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die mit den neuen privaten Anreizen interagieren könnten.

Während sich die Reform konkretisiert, wird das „Recht auf Information“ das mächtigste Werkzeug des Wirtschaftsausschusses sein, um diesen Systemwandel aktiv mitzugestalten.

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