Abfindungen, Steuererleichterung

Abfindungen: Steuererleichterung wird zum Bürokratie-Marathon

24.12.2025 - 15:13:12

Ab 2025 müssen Arbeitnehmer zu viel gezahlte Steuern auf Abfindungen selbst zurückfordern. Die Fünftelregelung wird aus der Lohnabrechnung gestrichen, was zu einer verzögerten Nettoauszahlung führt.

Ab 2025 müssen Arbeitnehmer zu viel gezahlte Steuern auf Abfindungen selbst vom Finanzamt zurückfordern. Die bewährte Fünftelregelung wird aus der Lohnabrechnung gestrichen – eine administrative Erleichterung für Firmen, aber ein Liquiditätsproblem für Beschäftigte.

Das Ende der automatischen Entlastung

Bisher konnten Arbeitgeber die steuermindernde Fünftelregelung direkt in der Gehaltsabrechnung anwenden. Sie behandelten die Abfindung so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt worden, was den sofortigen Steuerabzug deutlich senkte. Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes am 1. Januar 2025 ist damit Schluss. Die Verantwortung für die Anwendung der Regelung liegt nun vollständig beim zuständigen Finanzamt.

„Das ist eine massive Entlastung für die Arbeitgeber, aber ein Liquiditätsschock für die Arbeitnehmer“, kommentieren Steuerexperten die Änderung. Künftig müssen Firmen Abfindungen als normale sonstige Bezüge mit dem oft höchsten individuellen Steuersatz versteuern – ohne Anwendung der Ausgleichsformel.

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Die Liquiditätsfalle trifft die Arbeitnehmer

Die direkte Folge: Betroffene Beschäftigte erhalten ihre Abfindung netto deutlich später und in geringerer Höhe ausbezahlt. Die volle Lohnsteuer wird sofort einbehalten. Den Differenzbetrag können sie erst mit der Einkommensteuererklärung für 2025 zurückfordern, die frühestens 2026 eingereicht werden kann. Das bedeutet eine Verzögerung von bis zu 18 Monaten zwischen Auszahlung und Steuerrückerstattung.

Bei einer Abfindung von 100.000 Euro kann der Unterschied im sofort verfügbaren Netto mehrere tausend Euro betragen. Finanzberater raten daher, bei Aufhebungsverträgen, die 2025 ausgezahlt werden, die Liquiditätsplanung zu überprüfen. Der Bruttobetrag bleibe gleich, aber der „zinslose Kredit an den Staat“ werde nun verpflichtend.

Drei Strategien für die Steueroptimierung 2025

Die Fünftelregelung selbst bleibt als Instrument erhalten. Um sie erfolgreich in der Steuererklärung 2025 zu nutzen, müssen Arbeitnehmer jedoch strenge Voraussetzungen erfüllen, die der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst bekräftigt hat.

1. Die „Zusammenballung“ der Einkünfte sichern

Grundvoraussetzung ist, dass die Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Das Gesamteinkommen im Kündigungsjahr muss höher sein als bei fortgesetzter Beschäftigung.
* Wichtiger Hinweis: Vermeiden Sie Teilzahlungen über zwei Jahre. Gerichtsurteile zeigen, dass bereits geringe Raten (über 5 Prozent der Gesamtsumme) den Anspruch auf die Fünftelregelung gefährden können.

2. Den „Rürup-Trick“ nutzen

Um die Steuerlast im Abfindungsjahr zu senken, empfehlen Experten eine hohe Einmalzahlung in eine Rürup-Rente.
* So funktioniert es: Die Sonderausgabe mindert das zu versteuernde Einkommen. Dadurch sinkt der Grenzsteuersatz, was den Entlastungseffekt der Fünftelberechnung verstärkt.

3. Den Auszahlungszeitpunkt strategisch wählen

Bei Verträgen, die jetzt ausgehandelt werden, ist der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend.
* Ein Szenario: Wer 2025 voraussichtlich kaum Einkünfte hat (etwa wegen Arbeitslosigkeit), könnte von einer Auszahlung im Januar 2025 profitieren. Die niedrigere Gesamtbesteuerungsgrundlage kann zu einem günstigeren Steuersatz bei der Fünftelberechnung führen.

Experten: Bürokratie lastet nun auf dem Steuerzahler

Die Reaktionen in der HR- und Rechtsbranche sind gespalten. Während Arbeitgeberverbände das geringere Haftungsrisiko begrüßen, kritisieren Arbeitnehmervertreter die zusätzliche Komplexität in einer ohnehin schwierigen Übergangsphase.

„Die Beweis- und Antragslast liegt nun voll beim Steuerzahler“, erklärt ein Steuerrechtsexperte. „Beschäftigte müssen die Anwendung von § 34 EStG in ihrer Steuererklärung aktiv beantragen. Es ist kein automatischer Vorteil mehr.“ Das Jahressteuergesetz 2024 bestätigt zudem: Es gibt keine Übergangsregelungen. Alle Zahlungen nach dem 31. Dezember 2024 unterliegen dem neuen Verfahren.

Rechtsabteilungen aktualisieren derzeit Vertragsmuster und Lohnsoftware. Für Arbeitnehmer bleibt die Kernbotschaft: Der Steuervorteil ist nicht abgeschafft, sondern nur aufgeschoben. Bis die ersten Steuerbescheide 2026 vorliegen, sollten Betroffene Rücklagen bilden und steuerlichen Rat einholen, um Fallstricke wie ungünstige Ratenzahlungen zu vermeiden.

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