WASGAU Produktions & Handels AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung WASGAU Produktions & Handels AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2025 in Pirmasens mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.04.2025 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|  WASGAU Produktions & Handels AG Pirmasens WKN 701600 ISIN DE0007016008 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Hiermit berufen wir die ordentliche Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG mit Sitz in Pirmasens ein. Sie findet in der Festhalle Pirmasens, Volksgartenstraße 12 in 66953 Pirmasens, statt am Donnerstag, 05. Juni 2025, um 13:00 Uhr (MESZ). Der Einlass erfolgt ab 12:00 Uhr (MESZ). 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, der Lageberichte für die WASGAU Produktions & Handels AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a bzw. § 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB), des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts 2024 nach §§ 315b, 315c i.V.m. 289c bis 289e HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 Die vorgenannten Unterlagen (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns) liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Blocksbergstraße 183, 66955 Pirmasens zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Sie sind zudem gemäß § 124a AktG im Internet unter https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach § 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher keine Beschlussfassung erforderlich. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 10.420.695,33 wie folgt zu verwenden: | Bilanzgewinn | EUR | 10.420.695,33 | Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigte Aktie | EUR | 792.000,00 | Einstellung in die Gewinnrücklage | EUR | 4.000.000,00 | Gewinnvortrag auf neue Rechnung | EUR | 5.628.695,33 |
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Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 11. Juni 2025. Sofern die WASGAU Produktions & Handels AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Anteile hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2024 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2024 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 5. | Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen: 5.1 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gewählt. Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“) genannten Art auferlegt wurde. Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 5.2 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung im Bundesanzeiger befindet sich ein Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren, das eine Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht („CSRD-Umsetzungsgesetz“). | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Nach § 162 AktG ist jährlich ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ (auch während der Hauptversammlung) zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen. |
7 | Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Änderung von § 13 der Satzung Nach § 113 Abs. 3 S. 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Über die das derzeit geltende System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die derzeit geltende Regelung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 13 der Satzung der WASGAU Produktions & Handels AG hat die Hauptversammlung zuletzt am 2. Juni 2021 beschlossen. Die bisherige Regelung der Satzung und das System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats haben sich grundsätzlich bewährt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen aus der Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie mit Blick auf die heutigen Aufgaben des Aufsichtsrates und seiner einzelnen Ausschüsse wurde das System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch weiterentwickelt, um insbesondere in der Vergütung unterschiedliche Arbeits-belastungen der Einzelnen besser abbilden zu können. Dazu soll die Grundvergütung nach § 13 Abs. 1 der Satzung abgesenkt und eine differenzierte Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse neu eingeführt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nach § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG zugänglich gemachte System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die nachstehende Satzungsänderung zu beschließen: | § 13 der Satzung wird geändert und - mit Wirkung für künftige Geschäftsjahre, nicht aber rückwirkend für das bereits laufende Geschäftsjahr 2025 - wie folgt neu gefasst: § 13 Vergütung des Aufsichtsrates |
(1) | Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR 7.500,00 je Mitglied und Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das 2,5-fache und dessen Stellvertreter das 2-fache des für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder nach Satz 1 festgesetzten Betrages. | (2) | Als Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes in besonders gebildeten Ausschüssen wird dem Aufsichtsratsmitglied die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Vergütung jeweils um ein Viertel erhöht. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird die in Abs. 1 Satz 1 festgelegte Vergütung für die Tätigkeit als Vorsitzender eines Ausschusses jeweils um die Hälfte erhöht und wiederum abweichend davon für den Vorsitzenden des Finanz- und Prüfungsausschusses um 5/4 der in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Vergütung. Vergütungen nach diesem Absatz 2 werden für Geschäftsjahre nicht geschuldet, in denen der Ausschuss nicht tätig geworden ist. | (3) | Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats EUR 1.000 und das die Sitzung leitende Aufsichtsratsmitglied, im Regelfall der Vorsitzende, abweichend EUR 1.500. Wechseln sich Aufsichtsratsmitglieder in der Leitung einer Sitzung ab (beispielsweise aufgrund von Interessenkonflikten), wird die Mehrvergütung nach Satz 1 von EUR 500 unter ihnen aufgeteilt. | (4) | Die Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrates erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen EUR 250 und das die Sitzung leitende Aufsichtsratsmitglied, im Regelfall der Vorsitzende, abweichend EUR 500. Wechseln sich Aufsichtsratsmitglieder in der Leitung einer Sitzung ab (beispielsweise aufgrund von Interessenkonflikten), wird die Mehrvergütung nach Satz 1 von EUR 250 unter ihnen aufgeteilt. Dauert eine Sitzung eines Ausschusses mehr als zwei Stunden gilt in den Sätzen 1 und 2 jeweils der doppelte Betrag. | (5) | Die Gesamthöhe aller für ein Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen nach vorstehenden Absätzen 1 bis 4 für ein Mitglied des Aufsichtsrats ist begrenzt auf das Dreieinhalbfache der in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Vergütung; dies gilt zur Klarstellung insbesondere auch, wenn neben dem Aufsichtsratsamt das Amt eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates, seines Stellvertreters oder eines Vorsitzenden eines Ausschusses oder Mitgliedschaften in Ausschüssen wahrgenommen werden. | (6) | Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäfts-jahres im Amt waren, erhalten für ihre Amtstätigkeit die Vergütung nach Absätzen 1 und 2 zeitanteilig (x/365 pro rata temporis). Vergütungen nach Absätzen 3 und 4 werden nicht zeitanteilig gezahlt, sondern abhängig von der individuellen Sitzungsteile im Geschäftsjahr des unterjährigen Ausscheidens gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäfts-jahres im Amt waren, erhalten für ihre Amtstätigkeit die Vergütung nach Absätzen 1 und 2 zeitanteilig (x/365 pro rata temporis). Vergütungen nach Absätzen 3 und 4 werden nicht zeitanteilig gezahlt, sondern abhängig von der individuellen Sitzungsteile im Geschäftsjahr des unterjährigen Ausscheidens gezahlt. | (7) | Eine gegebenenfalls auf eine Vergütung nach diesem § 13 der Satzung anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich gezahlt, wenn und soweit diese von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellt oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesen wird. |
| | Der bisherige Wortlaut von § 13 der Satzung sowie das System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, das auch die Angaben nach §§ 113 Abs. 3 S. 3, 87a Abs. 1 S. 2 AktG enthält, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ (auch während der Hauptversammlung) zugänglich. |
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B. | WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG |
I. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung | Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.600.000 Stück. Sämtliche der ausgegebenen Aktien sind stimmberechtigt und gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt also 6.600.000 Stimmen. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. II. | Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts | Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Namens-Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2025 (24:00 Uhr), eingehend bei der Gesellschaft, unter folgender Anschrift anmelden: WASGAU Produktions & Handels AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Oder E-Mail: wasgau@linkmarketservices.eu Die Tagesordnung zur Hauptversammlung am 05. Juni 2025 sowie die Unterlagen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung wird die Gesellschaft an die im Aktienregister der Gesellschaft genannten Aktionäre übersenden. Jeder Aktionär, der sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet, erhält eine Eintrittskarte übersandt. Bei Einlass zur Hauptversammlung wird ihm gegen Vorlage der Eintrittskarte eine Stimmkarte mit Angabe der Anzahl der von ihm vertretenen Aktien ausgehändigt. Anders als die vorstehend beschriebene Anmeldung ist die Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. III. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten | Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen, wobei wir unsere Aktionäre bitten, sich hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form mit den Genannten abzustimmen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende Adresse zur Verfügung: WASGAU Produktions & Handels AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Oder E-Mail: wasgau@linkmarketservices.eu Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. Des Weiteren bieten wir Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu mittels des von der Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulars eine Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in Textform erteilt werden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte insoweit nicht aus. Bei unklaren oder missverständlichen Weisungen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten enthält sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen wird. Vollmacht und Weisungen müssen spätestens am 04. Juni 2025 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse eingegangen sein. Nach dem 04. Juni 2025 (24:00 Uhr) können erteilte Vollmachten und Weisungen durch Übersendung an die vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. Ein Widerruf bei Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt unberührt. Auch bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreters muss die Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen in Abschnitt II. form- und fristgerecht zugehen. Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mittels eines anderen, von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ein Vollmachtsformular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht in den vorstehend genannten Fällen im Vorfeld der Hauptversammlung verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung und der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird. Die Vollmachtsformulare können zudem bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angefordert werden: WASGAU Produktions & Handels AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Oder E-Mail: wasgau@linkmarketservices.eu Ferner können die Vollmachtsformulare im Internet unter https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ abgerufen werden. Insbesondere für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen können daneben auch etwaige, von diesen Personen und Institutionen zur Verfügung gestellte Formulare genutzt werden. Auch in diesen Fällen ist eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen in Abschnitt II. erforderlich. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung in der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt und können eine zuvor erteilte Vollmacht an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform widerrufen. 1. | Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG | Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 166.667 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm spätestens bis zum Ablauf des 05. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: WASGAU Produktions & Handels AG - Vorstand - Blocksbergstraße 183 66955 Pirmasens Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ bekannt gemacht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt. 2. | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG | Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: WASGAU Produktions & Handels AG - Vorstand - Blocksbergstraße 183 66955 Pirmasens Oder E-Mail: vorstand.hv@wasgau-ag.de Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist. Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, • | soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, | • | wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, | • | wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, | • | wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, | • | wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch machen wird oder | • | wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. | Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers und Mitgliedern des Aufsichtsrats gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Satz 1 und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe hinaus auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthalten. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt. 3. | Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG | In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Bevollmächtigter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. V. | Veröffentlichungen auf der Internetseite, Bestätigung der Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG | Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 131 Abs. 1 finden sich im Internet unter https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus und stehen auch während des Zeitraums der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse sowie die nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben werden nach der Hauptversammlung ebenfalls im Internet unter https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ bekannt gegeben. Ferner finden sich dort Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann. VI. | Informationen zum Datenschutz | Die WASGAU Produktions & Handels AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktionärsnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Stimmabgabe und die Zuschaltung zur Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die WASGAU Produktions & Handels AG die verantwortliche Stelle, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. Der Dienstleister der WASGAU Produktions & Handels AG, welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde, erhält von der WASGAU Produktions & Handels AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der WASGAU Produktions & Handels AG. Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der WASGAU Produktions & Handels AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse E-Mail: datenschutz@wasgau-ag.de oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: WASGAU Produktions & Handels AG - Datenschutzbeauftragter - Blocksbergstraße 183 66955 Pirmasens Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der WASGAU Produktions & Handels AG unter https://www.wasgau.com/datenschutz/ zu finden. Unseren externen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie bei Bedarf über die vorstehend wiedergegebene E-Mail-Adresse bzw. die vorstehend angegebenen Kontaktdaten. Pirmasens, im April 2025 WASGAU Produktions & Handels AG Der Vorstand | |
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24.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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