EQS-HV, Singulus

Singulus Technologies Aktiengesellschaft

10.04.2025 - 15:05:14

EQS-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Online mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Online mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.04.2025 / 15:05 CET/CEST
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Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main WKN A1681X / ISIN DE000A1681X5 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung
der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, die am Mittwoch, den 21. Mai 2025 um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindet.
Die Hauptversammlung findet auf Grundlage des § 118a Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Eine Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ möglich. Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung beurkundende Notar und der Vorstand sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist Hilton Frankfurt City Centre, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus Technologies Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards ("IFRS") zum 31. Dezember 2024 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch ("HGB"), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") und den Konzern zum 31. Dezember 2024, wurden von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Hs. 1 Aktiengesetz ("AktG") festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2024, der gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2024 sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Geschäftsbericht 2024 der Gesellschaft bzw. des Singulus Technologies Konzerns kann zudem im Internet unter https://www.singulus.com/de/finanzberichte/ eingesehen werden.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
4. Billigung des Vergütungsberichts für das am 31. Dezember 2024 abgelaufene Geschäftsjahr Die Hauptversammlung hat am 19. Juli 2023 ein Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Der Vergütungsbericht der Gesellschaft erläutert die wesentlichen Elemente der im letzten Geschäftsjahr aufgrund dieses Vergütungssystems gewährten Vergütung der einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns. Er beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG geprüft. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 ist dieser Einladung zur Hauptversammlung beigefügt. Desweiteren sind der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts, das aktuelle Vergütungssystem des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der vorliegende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 im Internet unter https://www.singulus.com/de/corporate-governance/ zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Der Vergütungsbericht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2024 abgelaufene Geschäftsjahr wird gebilligt.“
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, a) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2025, b) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, sowie c) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden zu bestellen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Singulus Technologies Aktiengesellschaft besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziffer 9.1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrates berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz gehört seit dem Jahr 2009 ununterbrochen dem Aufsichtsrat an. Seine reguläre Amtszeit endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz steht für eine erneute Amtszeit nicht zur Verfügung. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Frank P. Averdung, Dipl.-Ingenieur, wohnhaft in Feldkirchen für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Mit der Wahl einer kürzeren als der in § 9.2 der Satzung vorgesehenen Amtszeit ist beabsichtigt, einen Gleichlauf der Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder herzustellen. Auf diese Weise haben die Aktionäre der Gesellschaft die Möglichkeit, in der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, den Aufsichtsrat mehrheitlich neu zu wählen. Die besondere Eignung von Herrn Averdung ergibt sich aus Sicht des Vorstands und Aufsichtsrats insbesondere aus seinen eingehenden Tätigkeiten in verschiedenen Führungspositionen u.a. als Geschäftsführer und President mehrerer Gesellschaften der Carl Zeiss SMT in Deutschland und USA, Vorstandsvorsitzender der SÜSS MicroTec AG und zuletzt CEO und Mitglied des Boards der Oxford Photovoltaics Ltd., UK, sowie auf Basis seiner Ausbildung als Diplom Ingenieur. Die Erfahrungen von Herrn Averdung umfassen Führungstätigkeiten bei börsennotierten Unternehmen, Start-Ups sowie Restrukturierungen. Aktuell übt Herr Averdung keine Organfunktion oder Beratungsaufgabe bei Wettbewerbern der Singulus Technologies Aktiengesellschaft aus, sodass auch keine Interessenskonflikte bestehen. Herr Averdung ist zurzeit Board Member der Atlant3D, Kopenhagen, und im Beirat der Kurtz Ersa Group, Wertheim. Er ist damit aus Sicht des Aufsichtsrats und Vorstands der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Hinblick auf seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen geeignet, das Amt als Aufsichtsratsmitglied der Singulus Technologies Aktiengesellschaft auszuüben. Der Bestellung entgegenstehende Gründe nach § 100 AktG liegen nicht vor. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Averdung und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, die nach Ziffer 5.4.1 DCGK offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Averdung vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Herr Averdung hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrates zur Verfügung zu stehen. Sein Lebenslauf ist, vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an, auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich.
7. Änderung von § 11.1 der Satzung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft zur Vergütung des Aufsichtsrates Gemäß § 11.1 der Satzung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft erhält jedes Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volles Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 40.000. Diese ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsrat und Vorstand sind der Ansicht, dass die Vergütung zukünftig in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal gezahlt werden soll. Die Aufsichtsratsmitglieder haben unterjährig durchgehend diverse Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrem Amt. Eine quartalsweise Zahlung wird dem Umstand der kontinuierlichen Arbeitsbelastung gerecht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Hinblick darauf zu beschließen: § 11.1 der Satzung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „11.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000. Die Vergütung ist fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal.“
8. Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen Die Hauptversammlung hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden kann (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende Regelung in § 12.3 der Satzung wurde am 8. September 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser Eintragung abgehalten werden. Sie läuft somit am 8. September 2025 aus. Mit dem „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022“ (BGBl. I S. 1166) hat der Gesetzgeber eine dauerhafte gesetzliche Grundlage zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen geschaffen. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Ermächtigung darf längstens für fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft erteilt werden (§§ 118a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AktG). Die letzten beiden virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden insgesamt ohne relevante technische oder organisatorische Probleme durchgeführt. Auf der Hauptversammlung im letzten Jahr wurde den Aktionären auf freiwilliger Basis ein schriftliches Vorabfragerecht eingeräumt, um die jeweiligen Fragen vor der Hauptversammlung schriftlich und für alle Aktionäre zugänglich beantworten zu können. Darüber hinaus konnten Fragen in der Hauptversammlung per Videokommunikation direkt gestellt werden. Auf das Auskunftsverweigerungsrecht wurde verzichtet. Gegenüber Präsenz-Hauptversammlungen wurden dadurch die Informationsrechte der Aktionäre erweitert. Zur fortlaufenden Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage soll die Satzung entsprechend geändert werden. Hierbei erscheint es sachgerecht, durch die Satzung nicht unmittelbar die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung festzulegen, sondern den Vorstand zur Festlegung des Formats der jeweiligen Hauptversammlung zu ermächtigen. Der Vorstand wird die jeweilige Entscheidung über das Format und die genaue Ausgestaltung der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre treffen, insbesondere die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre, Kosten, an Vorstand und Aufsichtsrat herangetragene Anregungen von Aktionären und Aktionärsvertretern und Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Er wird hierbei auch die Erfahrungen bei der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung 2025 und in späteren Jahren berücksichtigen. Der Vorstand beabsichtigt außerdem, seine Entscheidung über das Format und die Ausgestaltung der Hauptversammlung in der jeweiligen Einberufung näher zu erläutern, um so die Entscheidungsgründe für die Aktionäre nachvollziehbar zu machen. Die Satzungsermächtigung für den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen ist erneut auf zwei Jahre nach ihrer Eintragung in das Handelsregister befristet. Die Aktionäre erhalten dadurch die Möglichkeit, zeitnah darüber zu befinden, ob sich diese Regelung aus ihrer Sicht weiterhin bewährt. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 12.3 der Satzung wird wie folgt geändert: „12.3 Der Vorstand kann vorsehen, dass mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Regelung dieses § 12 Abs. 3 gilt für zwei Jahre ab ihrer Eintragung in das Handelsregister. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 14 Abs. 2, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
Weitere Angaben und Hinweise Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
  Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)
  Der Vorstand hat am 25. März 2025 in Ausübung der in § 12 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung, die am 8. September 2023 eingetragen worden ist, beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Eine Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ möglich. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen. Der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, der Aufsichtsrat und der protokollierende Notar werden sich physisch bei der Versammlung in Frankfurt am Main befinden. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. § 118a AktG führt im Vergleich mit einer physischen Hauptversammlung zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte. Daher bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, an der gesamten Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über eine zur Verfügung gestellte und unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ abrufbare Plattform ("HV-Portal") teilzunehmen. Bitte beachten Sie auch die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“ am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. Zugang zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts? genannten Voraussetzungen mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten haben. Bei Nutzung des HV-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 21. Mai 2025 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
  Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse HV2025@singulus.de anfordern.
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
  Die Anmeldungsunterlagen werden über die Depotbanken an die Aktionäre verteilt. Nach seiner fristgerechten Anmeldung gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erhält der Aktionär oder der von ihm in der Anmeldung Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit individuellen Zugangsdaten, die ihm die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht. Mit diesen Zugangsdaten kann sich der Aktionär oder der vom ihm Bevollmächtigte in das HV-Portal, das über den Link https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ erreichbar ist, vor oder während der Hauptversammlung einloggen, sein Rede-, Frage-, Stimm- und Widerspruchsrecht ausüben und der Übertragung der Hauptversammlung live folgen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 29. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ("Record Date") Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung sowie ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 14. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
Singulus Technologies Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
  Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit den Zugangsdaten für das HV-Portal übersandt. Der Record Date (Nachweisstichtag) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Videokommunikation
  Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag (einschließlich etwaiger Anträge, Wahlvorschläge oder Auskunftsverlangen) anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung ihres Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (z.B. PC) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Notebook, Laptop, Tablet). Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Als Browser werden Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version 13.1. empfohlen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im HV-Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Ausübung des Stimmrechts
  Die Stimmabgabe kann auf zwei Wegen erfolgen, namentlich (1) die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und (2) eine Stimmabgabe während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal. Alternativ ist die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter per Brief oder E-Mail an die unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findende Adresse sowie über das HV-Portal möglich. Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das eingerichtete HV-Portal. Zudem kann über das HV-Portal Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter, auch bis in die Hauptversammlung hinein, erteilt werden. Die Aktionäre haben im HV-Portal die Möglichkeit, zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt über ein Auswahlmenü im HV-Portal zwischen den Zustimmungsmöglichkeiten "JA", "NEIN" und "ENTHALTUNG" bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung auszuwählen.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
  Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, das heißt durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe dazu sogleich mehr) oder durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen außenstehenden Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation im HV-Portal oder durch Erteilung von (Unter-) Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Vor der Hauptversammlung bedarf die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach § 13 Abs. 3 der Satzung der Textform (§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Der Widerruf kann auch unter Nutzung des HV-Portals erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Intermediäre gemäß § 135 AktG (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 8 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und sich mit diesen abzustimmen. Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und die Vollmacht aus organisatorischen Gründen bis 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findenden Adresse zugegangen ist. Die Erteilung von Vollmachten ist zudem vor und während der Hauptversammlung über das HV-Portal möglich. Hierzu sind die mit der Anmeldebestätigung übersandte Zugangsdaten erforderlich. Die Schriftform ist in diesem Fall entbehrlich. Die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich über das HV-Portal abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ("Stimmrechtsvertretern") vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern dies vor der Hauptversammlung geschieht. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen sollten aus organisatorischen Gründen bis 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findenden Adresse zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist zudem vor und während der Hauptversammlung über das HV-Portal möglich. Hierzu sind die mit der Anmeldebestätigung übersandten Zugangsdaten erforderlich. Die Schriftform ist in diesem Fall entbehrlich. Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das HV-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief. Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Elektronische Stimmabgaben über das HV-Portal haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Widerspruch, §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
  Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal zu erklären. Widerspruch kann während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter, über die dafür vorgesehene Schaltfläche im HV-Portal erklärt werden. Der Aktionär muss hierbei ausreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er hinreichende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von einem, mehreren oder allen Beschlüssen in der Hauptversammlung hat. Aus dem Widerspruch muss klar hervorgehen, gegen welchen Beschluss der Widerspruch gerichtet ist. Zudem muss die Anmeldebestätigungsnummer der Aktien im Widerspruch angegeben werden. Der Aktionär muss das Wort "Widerspruch" nicht verwenden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären. Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 130a Abs. 1 bis 4, § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f AktG; Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
  Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 20. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entsprechende schriftliche Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse
Vorstand der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
  oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an HV2025@singulus.de zu richten. Anderweitig adressierte oder formell fehlerhafte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 70 AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Als Nachweis über den Aktienbesitz reicht eine Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
  Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter
Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
E-Mail: HV2025@singulus.de
  spätestens bis zum 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im Detail unter "Videokommunikation" und „Rederecht“).
Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG
  Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (vgl. § 130a Abs. 1 bis 4 AktG). Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Die Einreichung hat in Textform als pdf-Datei im HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ zu erfolgen. Stellungnahmen sind mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB ausschließlich über das HV-Portal einzureichen. Sie dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“. Die Gesellschaft wird die eingereichten Stellungnahmen allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. Bevollmächtigten bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens 16. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 50 MB Dateigröße umfassen, den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreiten oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt. Bei der Zugänglichmachung von Stellungnahmen wird die Gesellschaft die Namen der Verfasser der Stellungnahmen nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Stellungnahme ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben. Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der als pdf-Datei eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunfts- und Fragerechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Auskunfts- und Fragerechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG i.V.m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG
  Den Aktionären steht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten) gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1f AktG ein Auskunfts- und Fragerecht zu. Der Vorstand hat im Interesse einer besseren Antwortqualität und einer gesteigerten Transparenz gegenüber den Aktionären beschlossen, auf freiwilliger Basis ein schriftliches Vorabfragerecht entsprechend § 131 Abs. 1a, 1b Satz 2 AktG wie folgt anzubieten: Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung, also bis, 17. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal in deutscher Sprache einreichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beantworten, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Fragen sowie die dazugehörigen Antworten werden spätestens ab diesem Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ in deutscher Sprache zugänglich gemacht. Damit sind im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal vorab eingereichte Fragen und die schriftlichen Antworten allen Aktionären zugänglich. Die Gesellschaft behält sich vor, bei der schriftlichen Beantwortung den Namen des fragenden Aktionärs oder Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Offenlegung bei der Übermittlung der Fragen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, wird der Vorstand in der Versammlung die Antworten nicht noch einmal vorlesen. Der Vorstand wird aber von seinem Auskunftsverweigerungsrecht zu diesen Fragen gemäß § 131 Abs. 1c Satz 4 AktG keinen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigen, in der virtuellen Versammlung ihr Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben, bleibt von dem zusätzlichen optionalen Vorabfragerecht unberührt. Die Aktionäre können Nachfragen zu den schriftlichen Antworten stellen, sie können aber auch neue Fragen stellen, selbst wenn die Frage auch im Rahmen des Vorabfragerechts hätte gestellt werden können. Zur Erleichterung der Ausübung des Vorabfragerechts wird der Vorstand seinen Bericht entsprechend § 118a Abs. 1. S. 2 Nr. 5 AktG spätestens sieben Tage vor der Versammlung unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ in deutscher Sprache zugänglich machen. Ordnungsgemäß angemeldete und über das HV-Portal zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können im Wege der elektronischen Kommunikation während der virtuellen Versammlung Nachfragen zu den schriftlichen Antworten der Gesellschaft stellen. Sie können dabei auch noch Fragen stellen, die bereits innerhalb des Vorabfragezeitraums hätten gestellt werden können. Die Gesellschaft behält sich gemäß §§ 131 Abs. 1c Satz 3, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG, das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG und das Fragerecht nach § 131 Abs. 1e AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen (vgl. § 131 Abs. 1f AktG), also im Rahmen der Ausübung des Rederechts. Einzelheiten finden sich oben im Abschnitt "Videokommunikation" und unten im Abschnitt „Rederecht“. § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können über das HV-Portal während der Hauptversammlung ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln. Wird einem Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft nach § 131 Abs. 3 AktG verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (vgl. § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter, über das HV-Portal der Gesellschaft auf der Website der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln. Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“. Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller im Rahmen der Fragebeantwortung namentlich zu nennen. Aktionäre, die damit nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Namensnennung im HV-Portal zu widersprechen. Ein Anspruch auf namentliche Nennung besteht nicht. Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis spätestens 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ zugänglich machen.
Rederecht, §§ 130a Abs. 5 und 6, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG
  Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht im Wege der Videokommunikation (siehe hierzu oben den Abschnitt „Videokommunikation?). Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär bzw. den Bevollmächtigten gewährleistet werden. Ab Beginn der Hauptversammlung können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ sich zu Wort melden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und ein Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG stellen zu dürfen. Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“. Bitte beachten Sie ebenso die technischen Hinweise im Abschnitt ?Videokommunikation?. Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen
  Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.singulus.de (dort unter der Rubrik "Investor Relations/Hauptversammlung"). Diese Erläuterungen und Informationen werden dort auch während der Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
  Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen sowie das HV-Portal nutzen und Ihre Aktionärsrechte ausüben zu können, benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, empfiehlt die Gesellschaft eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit. Sollten Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer benützen, benötigen Sie einen Internetbrowser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Ihr Browser muss eine sichere Internetverbindung (SSL) unterstützen. Weiterhin muss JavaScript aktiviert sein und Cookies akzeptiert werden. Ab dem 21. Mai 2025, 08:00 Uhr (MESZ), wird unter dem Link https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit der Sie die Eignung Ihrer Hard- und Software für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung überprüfen können. Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der übersandten Anmeldebestätigung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung bzw. im Internet unter https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
  Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 21. Mai 2025, 10:00 Uhr (MESZ), nach ordnungsgemäßer Anmeldung über das HV-Portal in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik durch Einschränkungen in der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft übernimmt daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie des Zugangs zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der Hard- und Software, die für das HV-Portal eingesetzt werden, einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, behält sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vor, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
Hinweis zum Datenschutz
  Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Name, die Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien sowie Nummer der Anmeldebestätigung und Zugangsdaten zum HV-Portal einschließlich der genutzten IP-Adresse und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
  Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Empfänger
  Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Übermittlung an Drittländer
  Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.
Speicherungsdauer
  Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
  Sie haben ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu. Die Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörde lauten wie folgt: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de.
Kontaktdaten
  Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten: Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstr. 103
63796 Kahl am Main
Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter: Tel: +49 (0) 6188 440 0

E-Mail: Datenschutz@singulus.de
Kahl am Main, im April 2025 Singulus Technologies Aktiengesellschaft

Der Vorstand   VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG An die Singulus Technologies AG, Kahl am Main Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Singulus Technologies AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis ((IDW QMS 1) 09.2022) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Haftungsbeschränkung Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2024.
Düsseldorf, den 27. März 2025 Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Thomas Gloth
Wirtschaftsprüfe
Jonas Hagen
Wirtschaftsprüfer
 


10.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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