Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.04.2025 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|  Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg Wertpapier-Kenn-Nr. 558000 (ISIN DE0005580005) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Tagesordnung auf einen Blick 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2024 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2024 | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024 | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands | 7. | Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates | 8. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 2025 | Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 A1 | Eindeutige Kennung | Ordentliche Hauptversammlung 2025 der Dierig Holding Aktiengesellschaft (formale Angabe gemäß EU-DVO: DIE052025oHV) | A2 | Art der Mitteilung | Einladung zur Hauptversammlung (formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM) | B1 | ISIN | DE0005580005 | B2 | Name des Emittenten | Dierig Holding Aktiengesellschaft | C1 | Datum der Hauptversammlung | 21. Mai 2025 (formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250521) | C2 | Uhrzeit der Hauptversammlung | 11:00 Uhr (MESZ) (formale Angabe gemäß EU-DVO: 09:00 Uhr UTC) | C3 | Art der Hauptversammlung | Ordentliche Hauptversammlung (formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET) | C4 | Ort der Hauptversammlung | Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg | C5 | Aufzeichnungsdatum (Record Date) | 29. April 2025, 24:00 Uhr MESZ (22:00 Uhr UTC; formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250429) | C6 | Uniform Resource Locator (URL) | https://dierig.de/investor-relations/hauptversammlung | Vorwort Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie herzlich zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 21. Mai 2025, 11.00 Uhr MESZ, in die Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, ein. Als Aktionäre können Sie bzw. Ihre Bevollmächtigten an der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 ausschließlich in Präsenz teilnehmen und entweder persönlich oder durch einen Vertreter über die Tagesordnungspunkte abstimmen. Sie können auch im Vorfeld der Hauptversammlung, wie gewohnt, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, entsprechend Ihren Weisungen für Sie zu abzustimmen. Auch von Ihnen bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht auf diesem Weg ausüben. Details können Sie dieser Einladung im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ entnehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich in gewohnter Weise zur Hauptversammlung anmelden müssen. Weitere Informationen zur Hauptversammlung inklusive der zugänglich zu machenden Unterlagen haben wir für Sie auf unserer Internetseite unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zusammengestellt. Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Sie am 21. Mai 2025 wieder persönlich begrüßen zu können! | Ellen Dinges-Dierig | Benjamin Dierig | | Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung die männliche Form verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2024 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 mündlich erläutert werden. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dierig Holding AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 2.175.729,37 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von € 0,25 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie: | | Dies sind bei 4.103.100 dividendenberechtigten Stückaktien | € 1.025.775,00 | Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen | € 700.000,00 | Vortrag auf neue Rechnung | € 449.954,37 | Bilanzgewinn | € 2.175.729,37 |
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende wird dementsprechend am 26. Mai 2025 fällig. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen Elemente des Vergütungssystems zusammen und erläutert im Einzelnen die Struktur und die Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung (auch während der Hauptversammlung) zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen. | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Gemäß § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands zu beschließen. Zuletzt hat die Hauptversammlung der Dierig Holding AG am 27. Mai 2021 über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Beschluss gefasst. Daher hat die Beschlussfassung über das Vergütungssystem turnusgemäß in der ordentlichen Hauptversammlung 2025 zu erfolgen. Der Aufsichtsrat hat das bisherige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands in seiner Sitzung vom 4. April 2025 punktuell angepasst. Die Anpassungen betreffen insbesondere Regelungen, die sich aufgrund des zwischenzeitlichen Ausscheidens von Herrn Christian Dierig aus dem Vorstand erübrigt haben. Eine ausführliche Erläuterung des Vergütungssystems ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung (auch während der Hauptversammlung) zugänglich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen. | 7. | Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen; ein die bestehende Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die derzeit geltende, in § 13 der Satzung geregelte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Dierig Holding AG wurde zuletzt am 27. Mai 2021 von der Hauptversammlung gebilligt. Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2023 angepasst. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Dierig Holding AG geregelt und besteht aus einer festen und einer variablen Vergütung. Der Wortlaut von § 13 der Satzung sowie die Angaben §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung (auch während der Hauptversammlung) zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, die gemäß Satzung § 13 der Satzung der Gesellschaft bestehenden Vergütungsregelungen und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen. | 8. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 2025 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2025 zu wählen. |
II. | Weitere Angaben zur Einberufung |
1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 11.000.000,00 und ist in 4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 96.900 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. | 2. | Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gem. § 15 Abs. 1 der Satzung sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten - berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in § 67c Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, 14. Mai 2025, 24.00 Uhr MESZ, in Textform (§ 126b BGB) unter nachfolgend genannter Adresse (die Anmeldeadresse) zugehen: Dierig Holding AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu Fax: +49 (89) 88 96 906-66 |
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also auf Dienstag, den 29. April 2025, 24.00 Uhr MESZ, (der Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nicht berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt. | 3. | Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und Vertretung durch Dritte a) | Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Vollmachten können in Textform in deutscher oder englischer Sprache (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ebenso kann der Widerruf durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung stehen die nachfolgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung: Dierig Holding AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: vollmachten@linkmarketservices.eu Fax: +49 (89) 88 96 906-66 |
Die Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung müssen, sofern sie postalisch, via Fax oder E-Mail übermittelt werden, aus organisatorischen Gründen spätestens am Dienstag, den 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein. Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung der Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung möglich. Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten, oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. | b) | Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter a) zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend. | c) | Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. | d) | Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der Dierig Holding AG vertreten zu lassen. Diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 lit. a) genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund der ihnen von dem vollmachtgebenden Aktionär erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der Dierig Holding AG das Stimmrecht nicht ausüben. Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt. Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse, zugehen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft. Dierig Holding AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: vollmachten@linkmarketservices.eu Fax: +49 (89) 88 96 906-66 |
Vollmachten und Weisungen sowie deren Änderung und Widerruf müssen, sofern sie postalisch, via Fax oder E-Mail übermittelt werden, aus organisatorischen Gründen spätestens am Dienstag, den 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft lediglich für die weisungsgebundene Ausübung von Stimmrechten zur Verfügung stehen. |
| 4. | Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG a) | Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen (dies entspricht 190.910 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Dierig Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens zum Sonntag, den 20. April 2025 bis 24.00 Uhr MESZ zugehen. Entsprechende Verlangen und der Nachweis des erforderlichen Anteilsbesitzes sind schriftlich an folgende Adresse zu richten: Dierig Holding AG - Der Vorstand - Kirchbergstraße 23 86157 Augsburg E-Mail: info@dierig.de Deutschland |
Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. | b) | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Die Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs schriftlich an Dierig Holding AG Kirchbergstraße 23 86157 Augsburg Deutschland E-Mail: info@dierig.de |
zu senden. Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, den 6. Mai 2025, 24.00 Uhr MESZ, auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend. Unter bestimmten Umständen wird ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn eine Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Eine Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie Angaben zu seiner Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG). | c) | Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich das Fragerecht auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. | d) | Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in der Versammlung am Wortmeldetisch zur Niederschrift des Notars zu erklären. |
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, und 131 Abs. 1 AktG, sind auch im Internet unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung abrufbar. | 5. | Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet (auch während der Hauptversammlung) unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. | 6. | Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Die Dierig Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und ggf. Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank sie an die Gesellschaft. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, z.B. zum Versand der Eintrittskarten, zur Bearbeitung von Gegenanträgen, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses oder zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Dierig Holding AG, die Sie unter der unten angegebenen Adresse per Post oder E-Mail erreichen können, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG (in der jeweils geltenden Fassung). Die Dienstleister, die von der Dierig Holding AG zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Dierig Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Dierig Holding AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen können personenbezogene Daten Aktionären, Aktionärsvertretern und Dritten zur Verfügung gestellt werden, indem sie zum Beispiel in das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erstellende und unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 4 AktG einzusehende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Die Dierig Holding AG speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich bzw. vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der Dierig Holding AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg, Tel. +49 (0) 821 - 52 10-395, E-Mail: info@dierig.de. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Dierig Holding AG lauten: Maximilian Hartung, SECUWING GmbH Co. KG | Datenschutz Agentur, Frauentorstraße 9, 86152 Augsburg Telefon: +49 (0) 821 - 90786450, E-Mail: epost@datenschutz-agentur.de Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten. | Augsburg im April 2025 Dierig Holding AG Der Vorstand | |
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