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23.10.2024 - 17:00:04

MiddleGround Capital sichert sich 83,54 Prozent aller Aktien bei Übernahmeangebot für STEMMER IMAGING AG

MiddleGround Capital / Schlagwort(e): Übernahmeangebot


23.10.2024 / 17:00 CET/CEST
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DIESE MITTEILUNG IST WEDER DIREKT NOCH INDIREKT EIN ANGEBOT IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, HONGKONG, JAPAN, NEUSEELAND, RUSSLAND, SINGAPUR ODER SÜDAFRIKA ODER IN EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER EIN SOLCHES ANGEBOT GEMÄSS DEN GESETZEN UND VORSCHRIFTEN DER JEWEILIGEN JURISDIKTION NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.  Lexington, KY, 23. Oktober 2024 – Ventrifossa BidCo AG (die „Bieterin“), eine von MiddleGround Capital („MiddleGround“) kontrollierte Holdinggesellschaft, hat sich insgesamt 10,00 Prozent aller Aktien der STEMMER IMAGING AG („STEMMER“; ISIN DE000A2G9MZ9 / GSIN A2G9MZ) im Rahmen ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für STEMMER (das „Übernahmeangebot“) gesichert. Die weitere Annahmefrist ist am 18. Oktober 2024 abgelaufen. Darüber hinaus hat die Bieterin einen Kaufvertrag von ca. 69,36 Prozent der Aktien mit dem Mehrheitsaktionär von STEMMER, der PRIMEPULSE SE, unterzeichnet. Zusammen mit den bereits gehaltenen Anteilen hat sich die Bieterin insgesamt 83,54 Prozent der STEMMER-Aktien gesichert. Sämtliche erforderlichen fusionskontrollrechtlichen und außenwirtschaftlichen Freigaben liegen vor und das Übernahmeangebot unterliegt keinen weiteren Bedingungen. Die Abwicklung des Übernahmeangebots wird derzeit am 05. November 2024 erwartet. Über MiddleGround Capital MiddleGround Capital ist eine Private Equity-Gesellschaft mit Sitz in Lexington, Kentucky, und verwaltet ein Vermögen von über USD 3,7 Mrd. MiddleGround Capital tätigt Mehrheitsinvestitionen in mittelständische B2B-Unternehmen in den Bereichen Industrie und Specialty Distribution. MiddleGround Capital arbeitet eng mit seinen Portfoliounternehmen und den Managementteams zusammen, um durch einen praxisorientierten operativen Ansatz den Unternehmenswert zu steigern und langfristige Wachstumsstrategien zu unterstützen. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://middleground.com/. Über STEMMER IMAGING AG STEMMER IMAGING ist das führende internationale Systemhaus für Bildverarbeitungstechnologie. Vor dem Hintergrund allumfassender Expertise liefert STEMMER IMAGING das gesamte Leistungsspektrum für Bildverarbeitung – von wertsteigernden Services über die Entwicklung von Subsystemen bis hin zu eigenen Produkten, auf der Grundlage eines umfangreichen Handelssortiments. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.stemmer-imaging.com/.  Medienkontakte: Internationale Medienanfragen Stephan Göttel Kekst CNC Stephan.Goettel@kekstcnc.com   +49 162 269 4588   US-Medienanfragen Doug Allen/Maya Hanowitz Dukas Linden Public Relations MiddleGround@dlpr.com +1 (646) 722-6530 Wichtiger Hinweis Diese Veröffentlichung ist weder direkt noch indirekt ein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von STEMMER in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, Russland, Singapur oder Südafrika oder in anderen Jurisdiktionen, in denen ein solches Angebot gemäß den Gesetzen und Vorschriften dieser Jurisdiktion nach geltendem Recht verboten wäre. Das Übernahmeangebot selbst sowie seine Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage im Detail dargelegt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gebilligt hat. Investoren und Inhabern von Aktien der STEMMER wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente nach deren Veröffentlichung sorgfältig zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Aktionäre, die nicht in Deutschland ansässig sind und das Übernahmeangebot annehmen möchten, müssen sich über die einschlägigen und anwendbaren Rechtsvorschriften informieren, einschließlich darüber, ohne Beschränkung, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind, und über mögliche steuerliche Konsequenzen. Das Übernahmeangebot erfolgt nicht, weder direkt noch indirekt, und der Verkauf von Aktien durch oder für Aktionäre wird nicht angenommen, in Jurisdiktionen, in denen die Unterbreitung des Übernahmeangebots oder seine Annahme mit den Gesetzen dieser Jurisdiktionen kollidieren würde. Das Übernahmeangebot unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem Recht auszulegen. Das Übernahmeangebot und die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und Dokumente werden nicht von einer „autorisierten Person“ im Sinne von Abschnitt 21 des britischen Finanzdienstleistungs- und Marktgesetzes von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000, "FSMA") abgegeben und wurden auch nicht von einer solchen Person genehmigt. Dementsprechend werden die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und Dokumente nicht an die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich verteilt und dürfen auch nicht an diese weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeregelung vor. Die Übermittlung der in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und Dokumente ist von der Beschränkung der Finanzwerbung gemäß Abschnitt 21 des FSMA ausgenommen, da es sich um eine Mitteilung durch oder im Namen einer juristischen Person handelt, die sich auf eine Transaktion zum Erwerb der unmittelbaren Kontrolle über die Geschäfte einer juristischen Person oder zum Erwerb von 50 % oder mehr der stimmberechtigten Anteile an einer juristischen Person im Sinne von Artikel 62 der FSMA (Financial Promotion) Order 2005 bezieht. Das hier beschriebene Übernahmeangebot erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 36 Absatz 1(b) des Schweizer Finanzdienstleistungsgesetzes (Swiss Financial Services Act, "FinSA") festgelegten Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts in der Schweiz. Keine der in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen oder sonstige Informationen, die sich auf das Angebot beziehen, stellen einen Prospekt gemäß dem FinSA dar. Weder wurden noch werden solche Unterlagen oder Informationen bei einer Schweizer Aufsichtsbehörde eingereicht oder von dieser genehmigt.


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