Widerrufsjoker beim BGH: Aller guten Dingen sind drei?
Zwei Gerichtsverfahren waren in den vergangenen Monaten in Sachen Widerrufsjoker, also dem Widerruf eines Darlehens aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung, beim Bundesgerichtshof (BGH) angesetzt. In beiden Fällen wurde ein Urteil dadurch verhindert, dass das Kreditinstitut in letzter Minute dem Kläger viel Geld bezahlt hat, damit er seine Klage zurücknimmt – wohlwissend, dass das Urteil der obersten Richter aller Voraussicht nach zugunsten des Verbrauchers ausgefallen wäre. Der Kläger hatte damit zwar sein Recht bekommen. Ein Urteil, das ein Signal für viele Tausend anderer Kreditnehmer gewesen wäre, wurde jedoch verhindert.
Nun gibt es einen dritten Anlauf – und vieles spricht dafür, dass es diesmal tatsächlich zu einem öffentlichkeitswirksamen Richterspruch kommen wird. Wie der Bundesgerichtshof heute in einer Pressemitteilung schreibt, ist für den 23. Februar ein Verhandlungstermin angesetzt, in dem es um zwei Widerrufe von Sparkassen-Kreditverträgen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung geht.
Zwei Dinge machen den Fall so interessant: Zum einen handelt es sich laut BGH bei dem Kläger nicht um eine Privatperson, sondern um einen Verbraucherschutzverband. Das lässt vermuten, dass der Fall diesmal nicht mit einer simplen Geldzahlung aus der Welt zu schaffen sein wird. Vielmehr dürfte es den Verbraucherschützern wirklich darum gehen, ein Signal für eine große Zahl von Verbrauchern zu setzen. Dann werden sie den Fall bis zum Ende ausfechten. Die Chancen für ein verbraucherfreundliches Urteil stehen – wenn man die bisherige Rechtssprechung des BGH zugrunde legt – sehr gut. Ein entsprechendes Urteil im Februar wurde zahlreichen Verbrauchern die Tür zu einem erfolgreichen Widerruf ihrer Baufinanzierung öffnen. Genau das fürchten die Banken.
Der zweite interessante Aspekt ergibt sich aus dem konkret zu verhandelnden Kreditvertrag. Er enthält eine Widerrufsbelehrung, in der verschiedene Optionen anzukreuzen waren. Experten sprechen daher von der sogenannten Checkbox-Widerrufsbelehrung. Diese wurde von zahlreichen Sparkassen vor allem in den Jahren 2011 und 2012 bei Baufinanzierungen und anderen privaten Darlehen verwendet. Urteilt der BGH nun, dass diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die geschlossenen Kredite rückabgewickelt werden müssen, dann unterläuft er damit gleichzeitig die geplante Gesetzgebung für Immobilienkredite. Dort ist nämlich vorgesehen, dass Altkredite (Jahrgang 2010 oder früher) nur noch mit einer kurzen Frist bis Juni 2016 widerrufen werden können. Für neue Darlehen, wie die Checkbox-Kredite der Sparkassen, wäre ein Widerruf dagegen noch bis in das Jahr 2017 möglich. Der Widerrufsjoker würde damit eine Wiedergeburt erleben.
Unter dem Strich birgt die BGH-Verhandlung im Februar also eine Menge Sprengstoff. Wenn nicht alles täuscht, könnte durch einen verbraucherfreundlichen Richterspruch der Startschuss gegeben werden zu einer neuen Welle von Widerrufsfällen, insbesondere bei Immobilienkrediten aus den Jahren 2011 und 2012. Damals lagen die Hypothekenzinsen bei rund vier Prozent. Ein Ausstieg aus diesen Darlehen würde es vielen Kreditnehmern ermöglichen, ihre Zinsbelastung auf einen Schlag zu halbieren.
Kreditnehmer, die nach 2002 eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, sollten ihren Vertrag anwaltlich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Diese Prüfung kann beispielsweise kostenlos bei der Interessengemeinschaft Widerruf durchgeführt werden. Besonders interessant ist diese Vorgehensweise aufgrund des anstehenden BGH-Urteil für Kunden der Sparkassen, die in den Jahren 2011 und 2012 finanziert haben.