Widerrufsbelehrung: Falsch ist nicht immer gleich falsch
Mit dem Widerrufsjoker können Kreditnehmer viel Geld sparen, wenn sie aus einer teuren Hypothek aussteigen. Aber man muss genau hinschauen.
Über den sogenannten Widerrufsjoker, mit dessen Hilfe Sie einen teuren Immobilienkredit widerrufen und damit viel Geld sparen können, haben wir an dieser Stelle schon berichtet. Damit Sie von den gesunkenen Bauzinsen profitieren können, muss die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag falsch sein. Mittlerweile werben eine ganze Menge Anwälte im Internet damit, ihren Kreditvertrag auf eben diese falschen Widerrufsklauseln zu prüfen. Aber Vorsicht: Falsch ist in diesem Fall nicht immer gleich falsch. Es gibt nämlich Verträge, mit denen Sie schlechte Karten im Disput mit ihrer Bank haben, obwohl die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Und es gibt Klauseln, bei denen ihre Chancen sehr gut sind. Die Gefahr besteht darin, dass Ihnen ein Anwalt weismachen will, Sie hätten gute Chance – weil er in erster Linie daran interessiert ist, von Ihnen mandatiert zu werden. In einem solchen Fall kann es dann heißen: Außer Spesen nichts gewesen. Wir bei der IG Widerruf (www.widerruf.info) arbeiten daher ausschließlich mit Anwälten zusammen, die mit Ihnen offen und ehrlich Klartext reden. Aber der Reihe nach.
Variante 1: Klare Fehler
Sehr gute Chancen haben Sie, wenn sich in ihrem Vertrag eine Widerrufsbelehrung findet, die es ihnen als Verbraucher unmöglich macht, zu erkennen, wann die ursprüngliche Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt. So heißt es beispielsweise in vielen Verträgen, die Widerrufsfrist beginne „frühestens“ zu einem bestimmten Datum, beispielsweise dem Erhalt des Vertrags. „Frühestens“ sagt ihnen aber nicht, wann die Frist nun tatsächlich startet. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof schon einige Male geurteilt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne – mit der Folge, dass Kreditnehmer auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen können. Aber Vorsicht: Nicht in allen Fällen garantiert das Wort „frühestens“ eine falsche Widerrufsklausel. In einem gewissen Zeitraum sah nämlich selbst der gesetzliche Mustertext diesen Begriff vor – und darauf können sich Banken berufen. Daher muss bei der Prüfung der Text der Widerrufsbelehrung immer in Zusammenhang mit dem genauen Datum des Vertragsabschlusses betrachtet werden. Deshalb sollte immer ein Anwalt prüfen. Erkennt er jedoch einen solchen schweren Fehler, dann spricht vieles dafür, gegen die Bank vorzugehen. Erst recht, wenn für die konkrete Abweichung bereits ein Urteil des BGH vorliegt.
Variante 2: Leichte Fehler
Es gibt eine ganze Reihe von Abweichungen, die in den Kategorie „leichte Fehler“ fallen. So sieht der Gesetzgeber beispielsweise vor, dass die Widerrufsbelehrung ausreichend optisch hervorgehoben werden muss. Nun kann man trefflich darüber streiten, was genau ausreichend ist. Reicht ein Rahmen, wenn ja dick muss er sein? Muss der Hintergrund andersfarbig sein, beispielsweise grau hinterlegt? Auch hierzu gibt es bereits eine ganze Reihe von Urteilen. Das Problem dabei: Man kann sich nicht wirklich darauf verlassen, dass jedes Gericht die Urteile wiederholt. Vieles liegt hier im Ermessensspielraum des jeweiligen Richters. Sie sind hier, wie es so schön heißt, in Gottes Hand.
Variante 3: Keine Fehler
Enthält die Widerrufsbelehrung den zu diesem Zeitpunkt gültigen Mustertext des Gesetzgebers, dann kann sich die Bank auf die sogenannte Schutzwirkung des Mustertextes berufen – und zwar selbst dann, wenn in diesem Text beispielsweise der umstrittene Begriff „frühestens“ enthalten ist (siehe oben) oder er aus anderen Gründen unklar ist. Sie haben dann als Verbraucher schlechte Karten.
Fazit: Gerade wenn Sie die Kosten für einen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen müssen, sollten Sie vor allem dann aktiv werden, wenn ihr Vertrag einen der genannten klaren Fehler aufweist. Haben Sie eine Rechtschutzversicherung, die hier einspringt, dann können Sie erwägen, auch bei leichten Fehlern aktiv zu werden, sollten dann aber gegenüber der Bank kompromissbereit sein.
Ganz wichtig: Geben Sie sich nicht mit der Auskunft Ihres Anwalts zufrieden, die Widerrufsklausel sei „falsch“. Haken Sie nach, wie schwer diese Fehler sind und welche Chancen sich anhand der Rechtsprechung für Sie ergeben. Wir bei der IG Widerruf legen großen Wert darauf, dass auch die kostenlose Erstprüfung Ihres Kreditvertrags durch unsere Partneranwälte ein aussagekräftiges Ergebnis bringt. Denn nur dann wissen Sie, woran Sie sind.