Ausschluss von Gesellschaftern
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Gesellschaftern besteht, aus wichtigem Grund ist u.a. dann möglich, wenn die Fortsetzung der GbR mit ihm für den Mitgesellschafter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist (OLG Koblenz, Urteil vom 15.7.2014, Az. 3 U 1462/12).
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Gesellschaftern besteht, aus wichtigem Grund ist u.a. dann möglich, wenn die Fortsetzung der GbR mit ihm für den Mitgesellschafter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist (OLG Koblenz, Urteil vom 15.7.2014, Az. 3 U 1462/12).
@ ad-hoc-news.de
| 08.02.15 16:58 Uhr
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Gesellschafter eine Schiffsgemeinschaft in Form einer GbR gegründet. Gemäß Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden und kann im Fall der Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den Verbleibenden fortgeführt werden.Die Gesellschafter zerstritten sich, nachdem der Beklagte anfing, dem Kläger seine Aufgaben zu entziehen und Rechnungen nicht mehr an die Gesellschaft weiterzuleiten. Dies führte dazu, dass der Beklagte von den Gläubigern direkt in Anspruch genommen wurde.
Darauf schloss der Kläger den Beklagten mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus. Das Landgericht bestätigte den Ausschluss des Beklagten. Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das OLG stellte fest, dass den Mitgesellschaftern in einer aus zwei Personen bestehenden GbR ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zustehe, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Übernahme- bzw. Fortsetzungsklausel enthalte. Vor allem müsse die Ausschließung eines Gesellschafters unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das einzige Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohenden Gefahren zu begegnen. Das sei immer dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter für den Mitgesellschafter unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liege hier vor, da das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern durch das Verhalten des Beklagten erheblich gestört sei.
Hieraus leitet sich für die Praxis ab, dass bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft getroffen werden sollten, um einen etwa erforderlichen Ausschluss rechtlich zu vereinfachen. Zwar wird der Begriff des "wichtigen Grundes" immer eine Wertung erfordern, es empfiehlt sich aber, bereits im Gesellschaftsvertarg einzelne Ausschlussgründe festzulegen wie z.B. Vermögensverfall, Altersgrenzen oder Entzug der Berufszulassung. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung: 030 - 20616901 bzw. feil@feilkaltmeyer.de